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Chemnitz – Kulturhauptstadt Europas 2025

Hausordnung

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Stand: 27. Dezember 2024

§ 1 Präambel

(1) Diese Hausordnung gilt für die Eröffnung des Kulturhauptstadt-Jahres am 18. und 19. Januar 2025 in Chemnitz, welche durch die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH als Veranstalter ausgerichtet wird. Durch die Hausordnung setzt der Veranstalter die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten um.

(2) Ziel der Hausordnung ist es, die Sicherheit der Besucher:innen und Anwohner:innen zu gewährleisten, sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.

(3) Die Hausordnung wird durch öffentliche Auslegung, Hinweise in weiteren Medien sowie durch sichtbaren Anschlag (Auszug) an den Informationspunkten auf dem Veranstaltungsgebiet bekanntgegeben.

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Hausordnung bezieht sich auf die folgenden Veranstaltungsflächen im öffentlichen Bereich: Brückenstraße zwischen Theaterstraße und Bahnhofstraße, Neumarkt, Düsseldorf Platz, Jakobikirchplatz/Innere Klosterstraße, Markt, Straße der Nationen (Bereich Zentralhaltestelle bis Carolastraße), Rosenhof.

Die Hausordnung ist am 18. und 19. Januar 2025 für alle Besucher:innen der Veranstaltung auf dem Festgelände gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsgebiets erkennt die:der Besucher:in diese Ordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können zu sofortigem Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung führen.

Aufgrund der Charakteristik des Programmpunktes ergeben sich im Bereich Brückenstraße zwischen Theaterstraße und Bahnhofstraße am 18. Januar 2025 gesonderte Zugangsbeschränkungen. Diese nehmen die nachfolgenden Punkte zur Basis und werden hinsichtlich zusätzlicher Verbote erweitert, die in Punkt 6.2 aufgeführt werden.

§ 3 Hausrecht

Dem Veranstalter steht das Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Veranstalter und dem vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienst (Japo Security) ausgeübt.

§ 4 Aufenthalt von Besucher:innen

Der Sicherheitsdienst hat das Recht – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – Personen dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder durch das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

§ 5 Zutritt

(1) Im Rahmen der Veranstaltung werden an den Bühnen Sicherheitsbereiche eingerichtet. In die Sicherheitsbereiche haben nur akkreditierte Personen Zutritt.

(2) Der Zutritt zum öffentlichen Bereich zur Veranstaltung ist grundsätzlich allen gestattet und eintrittsfrei.

(3) Das Fahren mit Fahrrädern oder (E-) Rollern ist im gesamten Veranstaltungsgebiet untersagt.

(4) Der Zutritt bzw. das Verweilen kann insbesondere Personen/Besucher:innen verweigert werden, die:

  • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen,
  • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zur Gewalt bereit sind,
  • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,
  • verbotene Gegenstände mit sich führen,
  • ordnungswidrige oder strafbare Handlungen vollziehen,
  • sichtbare Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, die die Würde von Menschen beeinträchtigen oder geeignet sind, entsprechende Missverständnisse hervorzurufen, insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten verboten,
  • parteibezogene Wahlwerbung betreiben.

(5) Besucher:innen kann der Zutritt ferner verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder sonstige Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

§ 6 Verbotene Gegenstände

(1) Personen, die das Gelände betreten, untersagt der Veranstalter, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:

  • gesetzlich verbotene Gegenstände,
  • Waffen jeglicher Art (Hieb-, Stoß und Stichwaffen),
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können, wie etwa Steine sowie sonstige Gegenstände, die von ihrer Art her geeignet und von seiner:m Besitzer:in hierfür bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, insbesondere
    • Drohnen
    • Schlaggegenstände
    • Anscheins- oder Spielzeugwaffen
    • Laser-Pointer
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und Rauchbomben oder jegliche andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Gassprühflaschen, ätzende, leicht entzündbare, färbende oder sonstige gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsüblicher Taschenfeuerzeuge,
  • Substanzen oder Flüssigkeiten, welche einen üblen oder unangenehmen Geruch verbreiten und dadurch das Wohlbefinden von Personen beeinträchtigen können
  • feuergefährliche Gegenstände,
  • verbotene Rauschmittel nach §29 des BtMG,
  • jegliches Infomaterial, Gegenstände oder Kleidungsstücke, die rassistisch, nationalistisch, fremdenfeindlich oder verfassungswidrig sind,
  • Fahnen- oder Transparentstangen die länger als 1,0m sind und/oder deren Durchmesser bzw. Kantenlänge mehr als 10 mm beträgt
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle,- Fahnen- und Transparentstangen, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind,
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, Handsirenen, Musikanlagen jeglicher Art, Blas- und Schlaginstrumente, Rasseln oder Trillerpfeifen), sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind.

(2) Zusätzlich ist das Mitführen folgender Gegenstände und Tiere im Bereich Brückenstraße zwischen Theaterstraße und Bahnhofstraße untersagt:

  • Stockschirme, Selfie-Sticks, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind,
  • Glasflaschen, sofern nicht aus medizinischen Gründen nachweislich, z.B. mit Schwerbehindertenausweis, Diabetiker:innen- oder Mutterschutzpass, erforderlich,
  • Becher, Krüge oder sonstige Behältnisse, die aus einem zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt oder größer als 0,5 l sind,
  • Tiere mit Ausnahme von Assistenzhunden.

§ 7 Verhalten

(1) Jede:r Besucher:in hat eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, den Anweisungen des Sicherheitspersonals nachzukommen, insbesondere bei Räumung und Evakuierung.

(2) Jede:r Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jede:r hat den Anordnungen der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstalters sowie seiner Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

(3) In dem Veranstaltungsgebiet gefundene Gegenstände können am Informations-Stand der Kulturhauptstadt auf dem Markt oder am Sicherheitspunkt Zentralhaltestelle abgegeben werden.

(4) Personen- oder relevante Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst und den Einsatzkräften sowie dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

(5) Hunde sind an der Leine zu führen. Es gilt das Sächsische Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

§ 8 Verbotene Verhaltensweisen

Es ist generell untersagt:

  • in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
  • die Bühnenbereiche ohne Aufforderung durch den Veranstalter zu betreten,
  • nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Geländer und Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  • Bereiche (z. B. Funktionsräume, Medienbereiche), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege dauerhaft zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, ausgenommen sind rückstandsfrei entfernbare Formate wie Kreide für Kinder oder magnetisch bzw. statisch haltende Kleber,
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher:innen oder in Richtung der Bühne erfolgt,
  • Parolen, Sprechgesänge und andere Äußerungen (auch mittels Schriftbild, Emblemen oder Symbolen) zu tätigen, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder sonst einen verfassungs- oder fremdenfeindlichen, rassistischen oder radikalen Inhalt haben,
  • Versammlungen, die die öffentliche Sicherheit gefährden, z.B. wegen zu erwartender Straftaten und Unterschriftensammlungen sind im Veranstaltungsgebiet untersagt.
  • außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verbreiten und Sammlungen durchzuführen,
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen,
  • jegliche Gegenstände und Einrichtungen mutwillig zu beschädigen.

§ 9 Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Hausordnung, sind folgende Ahndungen möglich:

  • die:der Besucher:in oder Verursacher:in kann von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgebiet verwiesen werden, ggf. auch Mitwirkende am Verstoß,
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht,
  • die damit verbundenen Kosten des Veranstalters gehen zu Lasten der:s Verursacherin:s. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 10 Sonstiges

(1) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung.

(2) Zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit erklärt sich der Gast mit der Anfertigung und Nutzung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen einverstanden. Dies können auch im Kontext der einzelnen Programmpunkte angefertigt werden.

§ 11 Haftung

(1) Das Betreten des Veranstaltungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr unter Einbezug der nachfolgenden Regelungen zur Haftung des Veranstalters. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, die nicht Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen des Veranstalters sind, haftet der Veranstalter nicht.

(2) Für die vom Veranstalter und seinen Mitarbeiter:innen, gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftung.

(3) Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für die Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

(4) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Bindungswirkung

Die Bindungswirkung der Hausordnung für das Veranstaltungsgebiet entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Besucher:innen erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgebietes die Regularien der Hausordnung für die Veranstaltung vom 18. und 19. Januar 2025 als verbindlich an.

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